Rechtsprechung
   VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,33807
VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19 (https://dejure.org/2019,33807)
VG Cottbus, Entscheidung vom 09.10.2019 - 3 L 442/19 (https://dejure.org/2019,33807)
VG Cottbus, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - 3 L 442/19 (https://dejure.org/2019,33807)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,33807) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht;

    Auszug aus VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht in diesem Zusammenhang sind die landesrechtlichen Bestimmungen unbedenklich, solange sie die bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht und insbesondere die im Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffene abschließende Festlegung der zur Abfallentsorgung Verpflichteten respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 - juris Rn. 15; Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris Rn. 48).

    Insoweit kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen "hineingezwungen" werden; erst im Anschluss hieran stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87.86 - juris Rn. 3; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - juris Rn. 11; Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 11).

    Eine Inanspruchnahme kommt danach in Fällen in Betracht, in denen sich ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner abfallrechtlichen Verpflichtung unerlaubt entledigt, indem er z.B. die Abfälle in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 12; vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87/86 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2016 - OVG 11 N 3.11 - juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris Rn. 48).

    Aufgrund der ordnungsrechtlichen Natur dieser Vorschriften ist ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze des Ordnungsbehördengesetzes über die Verantwortlichkeit zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10).

  • VG Cottbus, 18.07.2018 - 3 K 1732/14
    Auszug aus VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht in diesem Zusammenhang sind die landesrechtlichen Bestimmungen unbedenklich, solange sie die bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht und insbesondere die im Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffene abschließende Festlegung der zur Abfallentsorgung Verpflichteten respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 - juris Rn. 15; Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris Rn. 48).

    Während die Vorschrift der reinen Gefahrenabwehr dient, zielt § 62 KrWG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab; in diesem Sinne können Anordnungen nach § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG und solche nach § 62 KrWG aufeinander aufbauen, indem eine Person zunächst über § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG in die Rolle des Abfallbesitzers "hineingezwungen" wird und sie sodann potentieller Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach § 62 KrWG ist (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris Rn. 48 und 49).

    Eine Inanspruchnahme kommt danach in Fällen in Betracht, in denen sich ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner abfallrechtlichen Verpflichtung unerlaubt entledigt, indem er z.B. die Abfälle in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 12; vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87/86 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2016 - OVG 11 N 3.11 - juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris Rn. 48).

  • BVerwG, 30.10.1987 - 7 C 87.86

    Reichweite - Voraussetzungen - Drittverpflichtung - Abfallbesitzer - Landesrecht

    Auszug aus VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19
    Insoweit kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen "hineingezwungen" werden; erst im Anschluss hieran stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87.86 - juris Rn. 3; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - juris Rn. 11; Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 11).

    Eine Inanspruchnahme kommt danach in Fällen in Betracht, in denen sich ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner abfallrechtlichen Verpflichtung unerlaubt entledigt, indem er z.B. die Abfälle in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 12; vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87/86 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2016 - OVG 11 N 3.11 - juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris Rn. 48).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 10 S 67.17

    Anforderungen an eine Verwirkung des Rechts auf bauordnungsrechtliches

    Auszug aus VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19
    Die in der Verfügung vom 24. Juni 2019 enthaltene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beseitigung und Entsorgung der auf dem näher bezeichneten Grundstück lagernden Abfälle und die Anordnung von Entsorgungsnachweisen genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach in den Fällen des 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 - juris Rn. 5, vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 - juris Rn. 6, und vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 67.17 - juris Rn. 5; Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 97 f.).

    Auf die Richtigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es nicht an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 10 S 67.17 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

    Auszug aus VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19
    Insoweit kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen "hineingezwungen" werden; erst im Anschluss hieran stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87.86 - juris Rn. 3; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - juris Rn. 11; Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91

    Verhältnis zwischen Abfall- und Wasserrecht bei der Anordnung zur Beseitigung

    Auszug aus VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht in diesem Zusammenhang sind die landesrechtlichen Bestimmungen unbedenklich, solange sie die bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht und insbesondere die im Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffene abschließende Festlegung der zur Abfallentsorgung Verpflichteten respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 - juris Rn. 15; Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris Rn. 48).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 10 S 14.15

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Gebäude im Außenbereich; Landwirtschaft;

    Auszug aus VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19
    Die in der Verfügung vom 24. Juni 2019 enthaltene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beseitigung und Entsorgung der auf dem näher bezeichneten Grundstück lagernden Abfälle und die Anordnung von Entsorgungsnachweisen genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach in den Fällen des 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 - juris Rn. 5, vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 - juris Rn. 6, und vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 67.17 - juris Rn. 5; Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 97 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2014 - 11 N 3.11

    Bauschutt; Verkippung in Geländevertiefung im Wald; Grundstück eines Dritten;

    Auszug aus VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19
    Eine Inanspruchnahme kommt danach in Fällen in Betracht, in denen sich ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner abfallrechtlichen Verpflichtung unerlaubt entledigt, indem er z.B. die Abfälle in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 12; vom 30. Oktober 1987 - 7 C 87/86 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2016 - OVG 11 N 3.11 - juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris Rn. 48).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 10 S 37.18

    Erlass einer unverhältnismäßigen Nutzungsuntersagung

    Auszug aus VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19
    Die in der Verfügung vom 24. Juni 2019 enthaltene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beseitigung und Entsorgung der auf dem näher bezeichneten Grundstück lagernden Abfälle und die Anordnung von Entsorgungsnachweisen genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach in den Fällen des 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 - juris Rn. 5, vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 - juris Rn. 6, und vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 67.17 - juris Rn. 5; Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 97 f.).
  • BVerwG, 25.09.1996 - 3 B 157.96

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VG Cottbus, 09.10.2019 - 3 L 442/19
    Denn nur der geforderte Nachweis, der auch auf § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KrWG gestützt werden könnte, gewährleistet, dass die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und nicht etwa deren Beseitigung anderswo rechtwidrige Zustände schafft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 1997 - 3 B 157/96 - ; VG Cottbus, Beschlüsse vom 11. Juli 2016 - 3 L 1/16 -, und vom 9. Mai 2016 - 3 L 122/16 -).
  • VG Cottbus, 07.07.2020 - 3 L 140/20
    Denn nur der geforderte Nachweis, der auch auf § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG gestützt werden könnte, gewährleistet, dass die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und nicht etwa deren Beseitigung anderswo rechtwidrige Zustände schafft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 1997 - 3 B 157/96 - Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2019 - 3 L 442/19 - juris Rn. 27 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 17.06.2021 - 3 K 368/16
    Die Vorschriften des §§ 24 Abs. 1, 23 Satz 1 BbgAbfBodG dienen der Gefahrenabwehr und ermächtigen nicht zur Anordnung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2019 - 3 L 442/19 - juris Rn. 9 zum Verhältnis von Landes- und Bundesrecht m.w.N., dort zum "Hineinzwingen in die Stellung eines Abfallbesitzers"; zur Subsidiarität von landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen gegenüber § 62 KrWG, wenn es um Verstöße des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geht siehe auch Kopp-Assenmacher, KrWG Kommentar, 2015, § 62 Rn. 5).
  • VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
    Während § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG der reinen Gefahrenabwehr dient, zielt § 62 KrWG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab; in diesem Sinne können Anordnungen nach § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG und solche nach § 62 KrWG aufeinander aufbauen, indem eine Person zunächst über § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG in die Rolle des Abfallbesitzers "hineingezwungen" wird und sie sodann potentieller Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach § 62 KrWG ist (zu alledem VG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 2018 - 3 K 1732/14 - juris Rn. 47 ff.; Beschlüsse vom 29. November 2019 - 3 L 505/19 - juris Rn. 13 und vom 9. Oktober 2019 - 3 L 442/19 - juris Rn. 9).

    Denn nur der geforderte Nachweis, der auch auf § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG gestützt werden könnte, gewährleistet, dass die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und nicht etwa deren Beseitigung anderswo rechtwidrige Zustände schafft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 1997 - 3 B 157/96 - Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2019 - 3 L 442/19 - juris Rn. 27 m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht